KI-Regulierung

KI-Inhalte kennzeichnen: Was ab August 2026 gilt — und was nicht

Am 2. August 2026 wird Artikel 50 des EU AI Act anwendbar. Wer KI-generierte Inhalte veröffentlicht, muss sie unter bestimmten Bedingungen kennzeichnen. Auf LinkedIn herrscht Alarmstimmung. In der Praxis ist die Lage differenzierter — aber nicht weniger relevant.

von Oli Feiler · 29. Mai 2026

Seit einigen Wochen kursieren Posts, die den Stichtag zum Schreckgespenst machen: Bußgelder bis 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, Kennzeichnungspflicht für alles, was irgendwie nach KI riecht. Vieles davon stimmt im Kern, einiges wird verkürzt oder vermischt. Ob darüber hinaus auch wettbewerbsrechtliche Abmahnrisiken entstehen, ist eine offene Frage, die das deutsche Recht noch beantworten muss. Vor allem aber bleibt das Entscheidende meistens vage: Was Organisationen konkret tun sollten.

Dieser Beitrag sortiert das Thema für alle, die KI in ihren Arbeitsabläufen nutzen: Verbände, Unternehmen, Praxen, Agenturen. Ohne Panik, mit Substanz.

Vier Pflichten, nicht eine

Artikel 50 der KI-Verordnung enthält vier verschiedene Pflichten in vier Absätzen, mit unterschiedlichen Adressaten und Reichweiten (1). Wer sie als eine pauschale Kennzeichnungspflicht liest, versteht den Artikel falsch.

Absatz 1 betrifft Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Menschen interagieren: Chatbots, Sprachassistenten, virtuelle Berater. Wer ein solches System als Anbieter bereitstellt, muss dafür sorgen, dass Nutzerinnen und Nutzer darüber informiert werden, dass sie mit einer KI sprechen. Sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist.

Absatz 2 richtet sich an die Anbieter generativer KI-Systeme: OpenAI, Anthropic, Midjourney und Co. Sie müssen synthetische Outputs grundsätzlich technisch markieren, etwa per Wasserzeichen, Metadaten oder anderen maschinenlesbaren Verfahren. Das passiert im Hintergrund und betrifft primär die Technologiehersteller. Nach der vorläufigen politischen Einigung zum Digital Omnibus vom Mai 2026 sollen Anbieter, deren Systeme bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt sind, für diese technische Markierung voraussichtlich bis zum 2. Dezember 2026 Zeit erhalten (3). Für die Betreiberpflichten nach Absatz 4 (also das, was Unternehmen und Organisationen direkt betrifft) ist eine solche Verschiebung nicht vorgesehen.

Absatz 3 betrifft Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung, ein Sonderfall, der für die meisten Organisationen keine Rolle spielt.

Absatz 4 ist der Absatz, der die Breite trifft. Er verpflichtet Betreiber zur sichtbaren Kennzeichnung in zwei Fällen: bei Deepfakes (Bild, Audio, Video) und bei KI-generierten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse. Betreiber meint hier Unternehmen, Verbände, Praxen, Agenturen, die KI im beruflichen Kontext nutzen.

Dieser Absatz gilt ab dem 2. August 2026, ohne Verschiebung.

Deepfakes: Keine Ausnahme durch Redaktion

Bei KI-generierten oder KI-manipulierten Bild-, Audio- oder Videoinhalten, die als Deepfake im Sinne des AI Act gelten, greift die Offenlegungspflicht unabhängig davon, ob ein Mensch den Inhalt geprüft hat(2). Gemeint sind Inhalte, die Personen, Orte, Objekte oder Ereignisse so realistisch darstellen, dass sie fälschlich als echt erscheinen können. Redaktionelle Kontrolle hilft hier nicht. Ein realistisches KI-Bild bleibt kennzeichnungspflichtig, auch wenn das Marketing-Team es dreimal freigegeben hat.

Was nicht darunter fällt: offensichtlich stilisierte Grafiken, abstrakte Illustrationen, Infografiken, Icons. Der entscheidende Maßstab ist, ob ein durchschnittlicher Betrachter den Inhalt für ein echtes Foto oder Video halten könnte. Warum diese Grenze gerade jetzt so schwer zu ziehen ist, haben wir in Die Aura des Echten im Zeitalter der KI beschrieben.

Für kreative, satirische oder fiktionale Werke gelten reduzierte Anforderungen: Eine dezente, nicht-aufdringliche Kennzeichnung reicht. Ganz entfällt sie aber auch hier nicht.

Texte: Die redaktionelle Ausnahme existiert

Für KI-generierte Texte sieht Artikel 50 eine wichtige Ausnahme vor, die bei Bildern fehlt. Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

Erstens muss eine echte inhaltliche Prüfung vor der Veröffentlichung stattfinden. Das bedeutet: bewusste Kontrolle auf Richtigkeit, Plausibilität und Quellen, mit der realen Möglichkeit, den Text zu ändern oder abzulehnen.

Zweitens muss eine klar identifizierbare Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung übernehmen.

Die EU-Kommission stellt in ihrem Leitlinienentwurf vom 8. Mai 2026 ausdrücklich klar: Reine Rechtschreibkorrekturen, sprachliches Polieren oder automatisiertes Lektorat reichen nicht. Wer einen ChatGPT-Output nur auf Tippfehler prüft und dann veröffentlicht, fällt unter die Kennzeichnungspflicht. (Wichtig: Diese Leitlinien befinden sich noch in der Konsultationsphase bis zum 3. Juni 2026; sie sind der belastbarste verfügbare Orientierungsrahmen, aber noch nicht final.)

Wer dagegen einen strukturierten Redaktionsworkflow hat (KI-Entwurf, fachliche Prüfung, inhaltliche Überarbeitung, Freigabe durch eine benannte Person), schafft genau die Voraussetzungen, auf die diese Ausnahme zielt. Das ist eine gute Nachricht für alle Organisationen, die KI als Arbeitswerkzeug einsetzen und trotzdem redaktionell denken.

„Öffentliches Interesse" weiter gefasst als gedacht

Die Textpflicht greift nur bei Themen von öffentlichem Interesse. Das klingt eng, ist es aber nicht. Die Leitlinien der EU-Kommission fassen den Begriff weit: Politik, Gesundheit, Bildung, Umwelt, Wirtschaft, öffentliche Sicherheit. Ein Blogbeitrag über Gesundheitsthemen auf einer Praxis-Website? Potenziell erfasst. Ein Verbandsmagazin mit gesundheitspolitischen Positionen? Erst recht.

Was eher nicht erfasst ist: rein interne Kommunikation, Produktbeschreibungen im Online-Shop, Kreativtexte ohne informativen Anspruch.

Digital Omnibus: Was verschoben wurde und was nicht

Seit der vorläufigen politischen Einigung zum Digital Omnibus am 7. Mai 2026 kursiert ein Missverständnis: „Der AI Act ist doch verschoben." Verschoben wurden die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme, auf Dezember 2027 bzw. August 2028. Das betrifft Bewerberauswahl-Tools, biometrische Systeme, KI in Medizinprodukten. Wichtig: Diese Einigung muss noch formal von Rat und Parlament bestätigt werden.

Die Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 Absatz 4 wurde ausdrücklich nicht verschoben. Der 2. August 2026 steht. Ebenso unverändert: die KI-Kompetenzpflicht nach Artikel 4, die seit Februar 2025 gilt, und der Bußgeldrahmen, der seit August 2025 anwendbar ist.

Für KMU und Start-ups gelten nach dem AI Act besondere Verhältnismäßigkeitsregeln bei Sanktionen; der Omnibus-Kompromiss will diese Entlastungslogik teilweise ausweiten. Das senkt das Risiko, aber es eliminiert es nicht. Und es ersetzt keine sauberen Prozesse.

Kennzeichnung ist eine Workflow-Frage

Was in der Debatte oft untergeht: Kennzeichnung lässt sich nicht mit einem nachträglichen Disclaimer unter dem fertigen Beitrag erledigen. Sie ist eine Prozessfrage, die tief in die Art eingreift, wie Inhalte entstehen, geprüft und veröffentlicht werden.

Für Organisationen, die KI in der Content-Erstellung, im Marketing oder in der Kommunikation nutzen, lassen sich die notwendigen Schritte auf vier Punkte verdichten:

KI-Inventar erstellen. Welche KI-Systeme sind im Einsatz, für Texte, Bilder, Übersetzungen, Chatbots? Wo werden die Outputs veröffentlicht? Das klingt banal, ist aber in vielen Organisationen nicht dokumentiert.

Redaktionsworkflows prüfen. Wo findet echte inhaltliche Kontrolle statt, und wo wird nur durchgewunken? Die Antwort entscheidet darüber, ob die Textausnahme greift oder nicht. Wer den Workflow sauber dokumentiert, hat im Zweifel einen Nachweis.

Kennzeichnung im CMS verankern. Wie und wo werden KI-generierte Inhalte gekennzeichnet? Auf der Website, in Social-Media-Posts, in Newslettern? Und vor allem: Wie wird diese Information im System so gespeichert, dass sie beim Teilen, Exportieren oder Wiederverwenden nicht verloren geht? Ein einmaliger Hinweistext reicht nicht; die Kennzeichnung muss Teil der Infrastruktur sein.

Verträge und Richtlinien anpassen. Überall dort, wo KI-Inhalte entstehen können (Freelancer-Verträge, Agenturvereinbarungen, interne Redaktionsrichtlinien), sollte klar geregelt sein, wer die Kennzeichnung verantwortet.

Kein Grund zur Panik, aber ein Grund zum Handeln

Art. 50 ist kein bürokratisches Monster. Für die meisten Organisationen geht es um überschaubare Anpassungen in bestehenden Abläufen, keinen Komplettumbau. Wer sich bereits mit dem BFSG auseinandergesetzt hat, kennt das Muster: EU-Vorgabe, Stichtag, operative Umsetzung. Wer KI als Werkzeug nutzt und redaktionell arbeitet, ist in vielen Fällen schon nah dran an der Compliance.

Aber „nah dran" reicht nicht, wenn der Stichtag da ist. Die Grauzone ist groß, die Rechtsprechung fehlt noch, und genau deshalb lohnt es sich, jetzt Klarheit zu schaffen — bevor es jemand anderes für einen tut.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 - KI-Verordnung (AI Act), Volltext im Amtsblatt der EU. Artikel 50 (Transparenzpflichten), Artikel 99 (Sanktionen), Artikel 113 (Inkrafttreten). EUR-Lex · Aufbereitete Lesefassung Art. 50
  2. Draft Guidelines der EU-Kommission zu Artikel 50 (veröffentlicht 8. Mai 2026). Entwurf der Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten. Konsultationsphase bis 3. Juni 2026. EU-Kommission: Leitlinienentwurf (PDF)
  3. Pressemitteilung des Rates der EU (7. Mai 2026, aktualisiert 18. Mai 2026). Vorläufige politische Einigung zum Digital Omnibus on AI: Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten, Grandfathering-Regel für Art. 50 Abs. 2. Rat der Europäischen Union
  4. Konsultationsseite der EU-Kommission zu den Leitlinien nach Artikel 50. Offene Konsultation bis 3. Juni 2026. EU-Kommission: Konsultation

Ihre KI-Workflows auf August vorbereiten.

Wo entsteht in Ihren Prozessen KI-Content, und wer verantwortet die Kennzeichnung? Gemeinsam schaffen wir Klarheit, vor dem Stichtag.
Marian Feiler, Projektmanager