Wer nach einer Barrierefreiheitserklärung sucht, sucht meistens nach etwas, das im Gesetz gar nicht so heißt. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz spricht nüchtern von „Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen“, der griffigere Name hat sich im Alltag einfach durchgesetzt.
Seit dem 28. Juni 2025 betrifft das Telekommunikationsdienste, Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und, für die meisten Websites entscheidend, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr: jeder Onlineshop, jede Terminbuchung, jede Kongressanmeldung, bei der online ein Verbrauchervertrag zustande kommt. Eine Ausnahme gibt es für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, es sei denn, sie bringen selbst vom BFSG erfasste Produkte in Verkehr.
Wer betroffen ist, muss laut Anlage 3 Nummer 1 BFSG vier Angaben machen:
Hinzu kommen die üblichen Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB. Eine Auflistung dessen, was nicht barrierefrei ist, sieht das Gesetz dagegen nicht vor, es geht grundsätzlich von vollständiger Barrierefreiheit aus.
Die Bestellung erfolgt in [Anzahl] Schritten: [Warenkorb, Adresse, Zahlung,
Bestätigung]. Jeder Schritt ist per Tastatur bedienbar und mit dem Screenreader
vollständig auslesbar. Zwischenspeicherung der Eingaben verhindert Datenverlust
bei Unterbrechung.
Formulare, Vertragsinformationen und Informationsblätter, die für die Nutzung
unserer Dienstleistung erforderlich sind, stellen wir in barrierefreier Form
bereit, entweder als HTML-Seite oder als barrierefrei strukturiertes PDF.
Ergänzend zum barrierefreien Online-Prozess erreichen Sie uns telefonisch unter
[Nummer] und per E-Mail unter [Adresse]. Für Menschen, die nicht telefonieren
können oder möchten, bieten wir [Chat/Schriftverkehr] als schriftlichen
Kontaktweg an.
Barrierefreiheit: Unsere Dienstleistung erfüllt die Barrierefreiheitsanforderungen
der BFSGV, unter anderem durch Umsetzung von EN 301 549 und WCAG 2.1 Level AA.
Zuständige Marktüberwachungsbehörde: Marktüberwachungsstelle der Länder für die
Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), [Kontaktangaben].
Die Information selbst muss barrierefrei gestaltet sein: vollständig per Screenreader auslesbar, klar formuliert, mit ausreichendem Kontrast. Bereitgestellt wird sie in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise, in der Praxis meist als eigene Seite im Footer, neben Impressum und Datenschutzerklärung. Sie muss so lange vorgehalten und aktualisiert werden, wie die Dienstleistung angeboten wird. Zuständig für die Durchsetzung ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg.
Wer eine Website oder mobile Anwendung für eine öffentliche Stelle nach § 12 BGG betreibt, etwa für Bundesbehörden oder ihnen zuzuordnende Einrichtungen, folgt nicht dem BFSG, sondern § 12b BGG in Verbindung mit der BITV 2.0. Diese Rechtsgrundlage verlangt drei zusätzliche, deutlich schärfere Pflichtbestandteile. Erstens die konkrete Nennung jedes nicht barrierefreien Inhalts mit Grund: Unvereinbarkeit mit den Anforderungen, unverhältnismäßige Belastung oder ein Inhalt außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs. Zweitens ein unmittelbar zugänglicher Feedback-Mechanismus für Barrieremeldungen, auf den innerhalb eines Monats geantwortet werden muss. Drittens ein Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG mit Verlinkung zur Schlichtungsstelle BGG, kostenfrei und ohne Rechtsbeistand.
[Bereich/Funktion] ist per Tastatur nicht vollständig bedienbar. Grund:
Unvereinbarkeit mit den Anforderungen, konkret fehlt die Tastaturbedienbarkeit
interaktiver Elemente. Barrierefreie Alternative: [z. B. telefonischer Kontakt].
Das Video unter [URL] verfügt derzeit nicht über Untertitel. Grund:
unverhältnismäßige Belastung, da eine nachträgliche Untertitelung des
vorhandenen Archivbestands mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist. Auf
Anfrage stellen wir ein Transkript zur Verfügung.
Der Bereich [Name des Drittsystems] fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser
Erklärung, da er von [Anbieter] bereitgestellt wird und weder von uns
finanziert noch entwickelt noch kontrolliert wird.
Barrieren melden Sie über [Kontaktformular/E-Mail-Adresse]. Wir antworten
innerhalb eines Monats.
Führt das Feedback zu keiner Lösung, können Sie die Schlichtungsstelle BGG
einschalten: www.schlichtungsstelle-bgg.de. Das Verfahren ist kostenfrei, ein
Rechtsbeistand ist nicht erforderlich.
Diese Erklärung wurde am [Datum] erstellt und zuletzt am [Datum] überprüft.
Bei der Auffindbarkeit unterscheiden sich beide Regime im Detail. Die Erklärung nach BGG/BITV muss von der Startseite und von jeder Unterseite erreichbar sowie in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht sein. Für die BFSG-Information reicht eine barrierefreie, deutlich wahrnehmbare und leicht auffindbare Bereitstellung, praktisch bewährt hat sich auch hier eine eigene, dauerhaft erreichbare Seite im Footer.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Verpflichtet Anbieter bestimmter Verbraucherdienstleistungen seit dem 28. Juni 2025 zur Bereitstellung von Informationen nach Anlage 3 Nummer 1, umgangssprachlich Barrierefreiheitserklärung genannt. Vier Mindestangaben sind vorgeschrieben, zusätzlich zu den Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB.
Regelt die Pflicht öffentlicher Stellen zur Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit, deren drei Pflichtbestandteile und die Reaktionspflicht innerhalb eines Monats. Landesrecht enthält meist eigene, inhaltlich vergleichbare Vorschriften.
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. Setzt die Richtlinie (EU) 2016/2102 für öffentliche Stellen des Bundes um und konkretisiert die Anforderungen an Websites und mobile Anwendungen, unter anderem über die europäische Norm EN 301 549.
Kostenfreie außergerichtliche Streitbeilegungsstelle beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Zuständig für Konflikte zwischen Nutzenden und öffentlichen Stellen des Bundes, wenn der Feedback-Mechanismus nicht zu einer Lösung geführt hat.
Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, erlassen nach § 3 Absatz 2 BFSG. Enthält die konkreten technischen Barrierefreiheitsanforderungen, unter anderem über die Bezugnahme auf die europäische Norm EN 301 549. Auf sie verweist Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe c BFSG.
Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Zentrale Aufsichtsbehörde für das BFSG mit Sitz in Magdeburg, zuständig seit dem 26. September 2025. Prüft Beschwerden zu fehlenden oder unzureichenden Barrierefreiheitsinformationen und kann Maßnahmen gegen nicht konforme Anbieter einleiten.